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Das Prinzip ist einfach:
Ein Gutschein
kann in der Regel nur von mindestens
zwei Personen eingelöst werden. Sie nehmen also zwei
Leistungen in Anspruch und bezahlen nur eine.
Eben „zwei : eins“.
Sie erhalten
somit das zweite Hauptgericht oder die zweite Eintrittskarte
gratis. Eine Ausnahme bilden die Gutscheine, bei denen Sie
statt einer „zwei : eins“ Leistung 50% Rabatt erhalten.
Sie
haben die Möglichkeit, Ihren Gutschein selbst
herauszutrennen und bei gleichzeitiger Vorlage der
beiliegenden „zwei : eins-card“ einzulösen. Dabei behält der
Gutscheingeber den Gutschein ein und entwertet sein Feld auf
der Rückseite der „zwei : eins-card“ analog zur Nummer des
Gutscheines.
Die „zwei :
eins-card“ behalten Sie. Oder Sie legen wie bisher das
Gutscheinbuch vor und der Gutscheingeber trennt den
entsprechenden Gutschein heraus.
Zeigen Sie
bitte das Gutscheinbuch oder die „zwei : eins-card“ immer
VOR
der Benutzung Ihrem Gutscheingeber und nehmen Sie sich kurz
Zeit, um das Kapitel „So genießen Sie richtig“ auf der
folgenden Seite sowie die individuellen Regelungen auf den
einzelnen Gutscheinen aufmerksam zu lesen.
In zunehmendem
Maße freuen wir uns über Gutscheingeber, die zwei Gutscheine
(Doppelgutscheine) einsetzen, so dass Sie dort ein zweites
Mal einen Gutschein nutzen können. Bitte beachten Sie
jedoch, dass bei einem Doppelgutschein pro Tag und Buch nur
ein Gutschein eingelöst werden kann. |